Satzung

Satzung Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen e.V.)

Präambel:

Die in dieser Satzung gewählten Sprachformen sind lediglich Ausfluss eines grammatikalischen Geschlechts und treffen keinerlei Aussage über das biologische Geschlecht (männlich, weiblich, divers) der jeweils benannten Personen. Allen Amtsinhabern bleibt es überlassen, ihre Funktionsbezeichnung in einer das biologische Geschlecht ausdrückenden Form zu führen.

§ 1 Name – Wesen – Sitz

Der Stadtsportbund Gelsenkirchen führt den Namen „Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e.V.“ (nachfolgend: Gelsensport). Er wurde 1949 gegründet. Er ist die Gemeinschaft und Interessenvertretung der Sportvereine in der Stadt Gelsenkirchen. Als Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (nachfolgend: LSB NRW) erkennt er dessen Satzung an und fördert die Zielsetzungen des LSB NRW im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.

Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen eingetragen (VR 812).

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

1) Gelsensport verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Gelsensport ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel von Gelsensport dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken von Gelsensport fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Gelsensport ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Rücksichtnahme, Respektierung und Toleranz. Er fördert die Chancengleichheit von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Behinderung, sozialem Stand oder sexueller Orientierung. Er setzt sich für die Integration von Menschen mit internationaler Geschichte sowie die Ächtung und Verhinderung von Rassismus, Hass und Gewalt ein. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Zweck

Zweck von Gelsensport ist es:

1) dafür einzutreten, dass die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen in Gelsenkirchen Sport zu treiben,

2) den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicheren und gewichtiger werdenden Freizeit,

3) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Gelsenkirchen und in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln,

4) die Kinder- und Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen zu fördern,

5) Erziehung und Bildung zu fördern,

6) für die Völkerverständigung einzutreten und

7) das Gesundheitswesen zu fördern

8) den Seniorensport durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

 § 4 Aufgaben

1) Die Aufgaben von Gelsensport erstrecken sich auf alle Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf die Bereiche

  • Vertretung der Interessen der Sportvereine und der örtlichen Sportverbände gegenüber der Stadt Gelsenkirchen und ihren politischen Gremien
  • Förderung des Sports als Breiten- und Freizeitsport für alle, des Leistungs- und Spitzensports, des Präventions- und Rehabilitationssports, des Sports der Älteren sowie die Durchführung von Bildungs- und Bewegungsangeboten in Kooperation mit Kitas und Schulen sowie weiterer Partner
  • Förderung der Kinder- und Jugendhilfe nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts
  • Entwicklung, Koordination und örtliche Umsetzung der Programme des LSB NRW sowie anderer Fördermittelgeber
  • Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen
  • Förderung von Inklusion im Sport nach den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention für gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft
  • Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Sportvereinen
  • Entwicklung von Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz
  • Schaffung von Angeboten und Förderung für Bildung und Erziehung
  • Entwicklung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
  • Förderung und Entwicklung sozialer Arbeit im Sport
  • Integration von Menschen mit internationaler Geschichte
  • Sensibilisierung zu Umweltschutz und nachhaltigem Handeln
  • Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen
  • Sicherung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine der Stadt
  • Entwicklung von Konzepten zur Breitensportplanung und Sportförderung
  • Entwicklung von Konzepten zur Sportraum- und Stadtentwicklung, sowie des Sportstättenbaus und deren Instandhaltung
  • Anschaffung und Verleih von Sport- und Arbeitsgeräten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung des Ehrenamtes
  • Maßnahmen zur Anerkennung des Ehrenamts und sportlicher Leistungen
  • Durchführung gemeinsamer Sport- und Werbeveranstaltungen

2) Weitere Aufgaben können sich aus Vereinbarungen zwischen Gelsensport und der Stadt Gelsenkirchen ergeben.

 § 5 Rechtsgrundlagen

1) Rechtsgrundlagen von Gelsensport sind die Satzung und die Ordnungen. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. stehen.

2) Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend von Gelsensport beschlossen und bedarf der Bestätigung des Hauptausschusses.

3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung; sie dürfen nicht im Widerspruch zu ihr stehen.

 § 6 Mitgliedschaft

1) Gelsensport gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nachzuweisen haben. Ihr Vereinssitz muss im Gemeindegebiet der Stadt Gelsenkirchen liegen. Dies gilt ab Beschlussfassung dieser Satzung.

2) Mitglieder von Gelsensport sind:

a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des LSB NRW (§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung des LSB NRW) angehören,

b) als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW (§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 der Satzung des LSB NRW) angehören, als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und sonstige juristische Personen. Außerordentliche Mitglieder erhalten keine Beratungsleistungen und finanziellen Zuwendungen.

§ 7 Aufnahme

Mitglieder nach § 6 Abs. 2 a) und 2 b) werden auf Antrag vom Präsidium von Gelsensport aufgenommen, wenn sie Nachweise über die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW und über die Gemeinnützigkeit erbringen.

Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Aufnahmeantrag vom Präsidium angenommen ist.

Das Präsidium lehnt die Aufnahme der Beitrittswilligen ab, wenn diese gegen die in § 2 Abs. 2 geregelten Grundsätze verstoßen oder wenn diese die in § 6 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung

1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliedsorganisation des LSB NRW nach § 2a) und 2 b) oder deren Ausscheiden aus dem LSB NRW,
b) durch Austritt oder Ausschluss,
c) durch Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung eines Mitgliedsvereins,
d) bei Verlust der Gemeinnützigkeit,
e) mit Verlegung des Vereinssitzes außerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Gelsenkirchen.

2) Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich an Gelsensport erfolgen.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium.

Ein Ausschluss ist möglich bei:

a) schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung und Ordnungen von Gelsensport,
b) Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahr,
c) Verstößen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) grob schädigendem Verhalten gegenüber Gelsensport, e) Verstößen gegen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen,
f) Verstöße gegen § 2 Abs.2.

Vor Entscheidung des Präsidiums über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe des Ausschlussgrundes mitzuteilen.

4) Das Verfahren eines Ausschlusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

5) Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist der Einspruch des Betroffenen möglich, in diesem Fall entscheidet der Hauptausschuss.

 9 Rechte und Pflichten

1) Die gemeinnützigen Mitglieder haben einen Anspruch auf Information, Beratung, Qualifizierung und Förderung im Sinne der §§ 3 und 4 der Satzung.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Finanzordnung festgesetzten Beiträge sowie Entgelte fristgerecht zu entrichten.

3) Änderungen der Finanzordnung sind den Mitgliedern schriftlich bzw. elektronisch bekannt zu machen.

 § 10 Organe

Die Organe von Gelsensport sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Hauptausschuss
c) das Präsidium
d) der Vorstand

 § 11 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Gelsensport. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Gelsensport-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen von Gelsensport übertragen hat.

2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien von Gelsensport,
b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstands, der weiteren Präsidiumsmitglieder, der Kassenprüfer und ggf. besonders Beauftragter,
c) die Entscheidung zur Entlastung des Präsidiums,
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,
e) alle zwei Jahre die Wahlen,

Die Wahlen erfolgen antizyklisch und sind wie folgt in einzelnen Wahlgängen durchzuführen:

Block A

Präsident
Vizepräsident Gleichstellung und Kinderschutz
Vizepräsident Sportentwicklung
Wahl der Kassenprüfer und Stellvertreter

Block B

Vizepräsident Organisationsentwicklung
Vizepräsident Finanzen
Vizepräsident Qualifizierung
Wahlen zum Hauptausschuss

Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

f) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a) den Vertretern der Mitglieder,
b) den Vertretern der Sportjugend,
c) den Mitgliedern des Vorstands,
d) den weiteren Präsidiumsmitgliedern,
e) den weiteren Mitgliedern des Hauptausschusses

4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes zweite Jahr zusammen, und zwar möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist vom Präsidenten durch Einladung der nach § 11 Abs. 3 teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin in Textform durch analoge oder digitale Kommunikationswege einzuberufen.

5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform durch analoge oder digitale Kommunikationswege mit Begründung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Präsidenten eingegangen sein. Sie müssen vom vertretungsberechtigten Vorstand des Mitglieds unterschrieben werden. Ein eingescannter, vom Vorstand unterschriebener Antrag ist ausreichend. Eine E-Mail gilt mit Eingang auf dem Mailserver des Empfängers als zugegangen. Das Präsidium lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens zwei Wochen vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.

6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach § 11 Abs. 4 und 5 ist der Tag der Übersendung oder Postaufgabe an die zuletzt bekanntgegebene Adresse maßgebend.

7) Antragsberechtigt sind:

a) die Mitglieder gem. § 6 Abs. 2 a) und b),
b) der Hauptausschuss,
c) das Präsidium,
d) die Sportjugend,
e) der Vorstand.

8) Zu Wahlvorschlägen für die Mitgliederversammlung ist jeder Stimmberechtigte berechtigt. Wahlvorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin, schriftlich entsprechend Abs. 5 dem Präsidenten vorliegen und eine schriftliche Bestätigung der Kandidatur Bereitschaft des Vorgeschlagenen beinhalten. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied in einem Gelsensport angehörenden Verein sein.

9)

a) Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme.
b) Mitglieder gem. § 6 Abs. 2 a) und b) haben darüber hinaus ab 200 Mitglieder je weitere angefangene 200 Mitglieder jeweils eine Stimme mehr, ab 2001 Mitgliedern, je weitere angefangene 3000 Mitglieder jeweils eine Stimme mehr.
c) Die Sportjugend hat 5 Stimmen.
d) Die Mitglieder des Vorstands und des weiteren Präsidiums haben je eine Stimme.
e) Die Mitglieder des Hauptausschusses nach § 13 Abs.1 a) haben je eine Stimme.

10) Die nach Abs. 3 a) und b) teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch einen vom Mitglied beauftragten Vertreter wahr. Die Stimmabgabe ist nur einheitlich möglich.

11) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die satzungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.

12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Das Präsidium kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

a) der Hauptausschuss dieses beschließt oder
b) mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Anträge sind in Textform durch analoge oder digitale Kommunikationswege an die Geschäftsstelle von Gelsensport zu richten.

3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach § 11 mit folgenden Abweichungen:

a) Die Frist für die Einberufung kann im Dinglichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichenMitgliederversammlung.

§ 13 Hauptausschuss

1) Der Hauptausschuss besteht aus:

a) den Fachschaftsvertretern der fünf mitgliederstärksten Fachschaften sowie den Vertretern von fünf weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Fachschaften. Im Verhinderungsfall des Vertreters benennt die Fachschaft einen Stellvertreter. Maßgebend für die Festlegung der fünf mitgliederstärksten Fachschaften ist die Bestandserhebung des LSB NRW zum Stichtag im Jahr der Wahl;
b) dem Vorstand,
c) den weiteren Präsidiumsmitgliedern.

Die Sportjugend kann bei Verhinderung des Vizepräsidenten Jugend einen Stellvertreter entsenden.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Scheidet ein Fachschaftsvertreter vorzeitig oder auch turnusmäßig aus dem Amt, so hat die betroffene Fachschaft einen neuen Fachschaftsvertreter zu wählen, der dann das Mandat im Hauptausschuss übernimmt.

2) Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden Kalenderjahres in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet;
c) Nachwahl von Mitgliedern des Vorstands, weiterer Präsidiumsmitglieder und von Kassenprüfern mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung;
d) Die Inkraftsetzung von Ordnungen.

3) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

4) Der Hauptausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

5) Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn einberufen. Die Tagesordnung soll den Teilnahmeberechtigten des Hauptausschusses mindestens drei Wochen vorher zur Verfügung stehen. § 11 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

Auf Antrag des Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder des Hauptausschusses ist eine weitere Hauptausschusssitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

§ 14 Präsidium

Das Präsidium erfüllt die Aufgaben von Gelsensport im Rahmen und im Sinne der Satzung, Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses.

Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Das Präsidium besteht aus:

a) dem Vorstand (§ 26 BGB)
b)

dem Vizepräsidenten Jugend
dem Vizepräsidenten Gleichstellung und Kinderschutz
dem Vizepräsidenten Sportentwicklung
dem Vizepräsidenten Qualifizierung

Der hauptamtliche Geschäftsführer ist beratend teilnahmeberechtigt.

Der Vorsitzende der Sportjugend wird durch den Jugendtag der Sportjugend gewählt und ist Kraft dieser Wahl Mitglied als Vizepräsident Jugend des Präsidiums.

Das Präsidium ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. Es beruft den hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach §30 BGB und ist zuständig für Abschluss und Änderung des mit diesem zu schließenden Anstellungsvertrages. Ihm obliegt auch die Abberufungszuständigkeit.

§ 15 Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus drei Personen.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident
b)Vizepräsident Organisationsentwicklung
c) Vizepräsident Finanzen

Der hauptamtliche Geschäftsführer ist beratend teilnahmeberechtigt.

Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Im Übrigen vertritt der Präsident Gelsensport. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall wird er vom Vizepräsidenten Organisationsentwicklung oder Vizepräsidenten Finanzen vertreten.

§ 16 Ehrenamt und Aufwand

1) Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt.

2) Der Hauptausschuss kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden können. Regelungen hierzu sind in der Finanzordnung festgelegt

§ 17 Sportjugend

1) Die Sportjugend von Gelsensport ist die steuerrechtliche unselbstständige Jugendorganisation von Gelsensport. Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Sportjugend von Gelsensport ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung, Ordnungen und der Jugendordnung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der vereinbarten Mittel von Gelsensport zuständig. Die Geschäftsführung der Sportjugend obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB von Gelsensport. Die Sportjugend ist verpflichtet, den Vorstand gem. § 26 BGB regelmäßig über ihre Haushaltsplanung zu informieren.

2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 18 Ausschüsse

1) Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses soll Mitglied des Präsidiums sein.

2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der

Zustimmung durch das Präsidium.

§ 19 Wirtschaftsführung

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Für die Erfüllung der Aufgaben von Gelsensport werden Beiträge und ggf. Umlagen von den Mitgliedern erhoben.

Weitere Regelungen zur Wirtschaftsführung werden in der Finanzordnung getroffen.

§ 20 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung bis zu drei Kassenprüfer und bis zu drei Stellvertreter. Die Wiederwahl ist einmalig zulässig.

2) Regelungen zum Ablauf von Kassenprüfungen werden in der Finanzordnung getroffen.

21 Abstimmung und Wahlen

1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten, durch Handzeichen oder durch elektronische Stimmabgabe.

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.

3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung von

Gelsensport einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel oder elektronische Stimmabgabe.

Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der Gelsensport angehört.

Bewerbervorschläge müssen durch den Mitgliedsverein spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich entspr. § 11 Abs. 5 und Abs. 8 eingereicht werden.

5) Für die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten Organisationsentwicklung und des Vizepräsidenten Finanzen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 21 Abs. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

6) Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer die geheime Wahl beantragt. In diesem Fall ist durch Stimmzettel oder elektronische Stimmabgabe abzustimmen.

7)

a) Die Wahl der Kassenprüfer (bis zu drei) und deren Stellvertreter (bis zu drei) erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang.

b) Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. Im gemeinsamen Wahlgang ist die Reihenfolge der Höchstzahlen entscheidend. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern.

§ 22 Auflösung

1) Die Auflösung von Gelsensport kann nur durch Beschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen von Gelsensport an den Landessportbund NRW e.V., Friedrich-Alfred-Allee 25 in 47055 Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Haftungsbeschränkungen für das Ehrenamt

Für Gelsensport ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber Gelsensport, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben von Gelsensport werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere folgende Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

– das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO

– das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

3) ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus Gelsensport hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ist ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

§ 25 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 30.11.2023 in Kraft.

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