Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt ab dem 1. Januar 2026 spürbare Verbesserungen für Sportvereine und ehrenamtlich Engagierte. Ziel der Neuregelungen ist es, das Ehrenamt zu stärken, bürokratische Hürden abzubauen und Vereinen mehr finanziellen Spielraum zu verschaffen. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Mehr steuerfreier Spielraum für Vereine
Die steuerliche Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten steigt von 45.000 Euro auf 50.000 Euro. Vereine können damit künftig höhere Einnahmen steuerfrei behalten, etwa aus Vereinsfesten und Veranstaltungen, aus Werbung wie Trikot- oder Bandenwerbung, aus Vereinsgaststätten sowie aus dem Verkauf von Fanartikeln.
Höhere Pauschalen für ehrenamtliches Engagement
Die Übungsleiterpauschale erhöht sich von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr. Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro. Vereine können ihren Trainerinnen und Trainern sowie Ehrenamtlichen damit höhere Beträge steuerfrei auszahlen. Für die Empfangenden bleiben diese Vergütungen steuerfrei.
Verbesserter Haftungsschutz für Ehrenamtliche
Der Haftungsschutz für ehrenamtlich Tätige wird deutlich ausgeweitet. Künftig greift der Schutz bis zu einer jährlichen Vergütung von 3.300 Euro, zuvor lag diese Grenze bei 840 Euro. Das reduziert das persönliche Haftungsrisiko und erhöht die Sicherheit im Ehrenamt.
Weniger Bürokratie bei der Mittelverwendung
Die Freigrenze für den Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 Euro auf 100.000 Euro Jahreseinnahmen angehoben. Kleine und mittlere Vereine müssen ihre Ausgaben dadurch nicht mehr so schnell und detailliert nachweisen.
Vereinfachte Buchführung
Solange ein Verein unter 50.000 Euro Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit bleibt, ist keine aufwendige Aufteilung der Einnahmen in verschiedene steuerliche Bereiche mehr erforderlich. Überschreiten die Einnahmen diese Grenze, bleibt die genaue Trennung weiterhin verpflichtend. Insgesamt sinkt der Verwaltungsaufwand deutlich.
Photovoltaikanlagen auf Vereinsgebäuden
Ab 2026 ist gesetzlich klargestellt, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen die Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht gefährdet, auch wenn Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Vereine können damit rechtssicher an der Energiewende teilnehmen. Die daraus erzielten Einnahmen gelten weiterhin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und können steuerpflichtig sein.
Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck
Ab dem 1. Januar 2026 wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Vereine mit entsprechenden Angeboten erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit. E-Sport gilt jedoch weiterhin nicht als Sport im rechtlichen oder sportpolitischen Sinne.
Fazit
Die neuen Regelungen bringen mehr finanzielle Spielräume für Vereine, einen besseren Schutz und eine stärkere Anerkennung des Ehrenamts, weniger Bürokratie sowie mehr Rechtssicherheit. Für viele Sportvereine bedeutet dies bessere Rahmenbedingungen, mehr Freiraum in der täglichen Arbeit und eine spürbare Entlastung der Verwaltung.
Quelle: DOSB-Redaktion, 19. Dezember 2025
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